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Vereinssatzung des „D.C. Franken Fighter`s” e.V.


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dart Club Franken Fighter`s“. Er führt nach seinem Eintrag in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Juli und endet am 30.Juni einen jeden Jahres.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und aufrecht Haltung des Dartsports. Weiterhin die Förderung von Veranstaltungen, die der Pflege und Erhaltung des Dartsports dienen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Abhaltung geordneter Übungsstunden, Teilnahme am Ligabetrieb und Teilnahme/Veranstaltung von Wettkämpfen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt keine politischen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.

3. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des Vereines können sein:

      a. aktive Mitglieder

      b. passive Mitglieder

      c. Ehrenmitglieder

2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, im Sinne der Vereinssatzung für das Wohl des Vereines im Verein mitzuwirken.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

      a. Tod

      b. Austritt

      c. Ausschluss

      d. Auflösung des Vereins

2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

      a. wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Rückstand ist.

      b. wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.

      c. durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

      d. durch unsportliches Verhalten in den eigenen Reihen und nach außen.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss ist eine Berufung in der Mitgliederversammlung möglich, über die, die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung

5. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und kann nicht angefochten werden.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

2. Höhe der Vereinsbeiträge:

      a. Jahresbeitrag für aktive Mitglieder                  50 EUR

      b. Jahresbeitrag für passive Mitglieder               20 EUR

      c. Halbjahresbeitrag für aktive Mitglieder           30 EUR

      d. Halbjahresbeitrag für passive Mitglieder        10 EUR

      e. einmaliger Beitrag bei Vereinsbeitritt              20 EUR

3. Befreit von Vereinsbeiträgen sind:

      a. Ehrenmitglieder

      b. Familienmitglieder eines aktiven Mitgliedes, die sich dem Verein als passives Mitglied anschließen

      c. Familienmitglieder, die sich als 4. aktives Mitglied oder mehr, dem Verein anschließen

 

§ 7

Organe des Vereines

1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

      a. dem Vorsitzenden

      b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

      c. dem Kassier

      d. dem Schriftführer

      e. dem Revisionsprüfer

2. Die unter § 8.1 a-e genannten Vorstandsmitglieder werden von der   Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Außer durch Tod, erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt in schriftlicher Form erklären.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

      a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

      b. Einberufung der Mitgliederversammlung.

      c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

      d. Verwaltung des Vereinsvermögens

      e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.

      f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

      g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10

Sitzung des Vorstandes

1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11

Kassenführung und Kassenprüfung

1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen erbracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Spätestens bei den Jahreshauptversammlungen müssen die Kassengeschäfte dem Verein offengelegt werden.

3. Zahlungen des Vereins sind dem Vorstand mitzuteilen.

4. Die Jahresrechnungen sind von einem Revisionsprüfer (Kassenprüfer), mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

5. Das Amt des Kassenprüfers darf nur eine Amtsperiode betragen

6. Ein Kassenprüfer darf frühestens nach 2 Amtsperioden wieder gewählt werden

 

§ 12

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

      a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.

      b. Festsetzung der Fälligkeit und der Höhe des Beitrages.

      c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

      d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

      e. Beschlussfassung über Ausschlüsse und über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.

      f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein Mal, und zwar möglichst zum Anfang des Vereinsjahres, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder wenn die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahrvollendet hat stimmberechtigt, wobei es sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen kann. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Es entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom, Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Person des Versammlungsleiters, die Tagungsordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14

Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Stadt Schweinfurt) zwecks Verwendung (Spende) für Wildpark an den Eichen in Albin-Kitzinger-Straße 97422 Schweinfurt 

2. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3. Die Austragung des Vereins aus dem Amtsregister erfolgt durch den zu letzt im Amt gewesenen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

 

 

 Steffen Mathes               Marcel Zink                     Swen Hügli

____________________                         ______________________                            _____________________

     1. Vorsitzender                                               2. Vorsitzender                                                Schriftführer

 

 
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